Das Interessenabwägungsgebot nach Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG bei der Bestimmung der Enteignungsentschädigung.
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1972
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SEBI: 73/3755
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Zusammenfassung
Seit es den Begriff des persönlichen Privateigentums qibt, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen privates Eigentum für öffentliche übergeordnete Zwecke in Anspruch genommen werden kann, ob für das entzogene Eigentum eine Entschädigung gezahlt werden soll und wie diese dann zu bemessen ist.Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage der Enteignungsentschädigung hinsichtlich ihrer Bemessung und Ausgestaltung, wofür das GG der BRD in Art. 14 Abs. 3 anordnet ,,Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beiteiligten zu bestimmen''.Diese Formel von der Interessenabwägung bedarf qenauso wie der Begriff des ,,Wohls der Allgemeinheit'' einer näheren Konkretisierung.Die Arbeit versucht daher, den verfassungsrechtlichen Inhalt des Interessenabwägungsgebotes (in Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG) aus der gesetzlicher Regelung selbst herauszukristallisieren.Dabei wird nur auf die Entschädigungsregelung der Weimarer Reichsverfassung zurückgegriffen, wenn es zum besseren Verständnis unbedingt erforderlich scheint.
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Heidelberg, (1972) XXIII, 143 S., Lit.