Zur Verpflichtung des Bauwerbers der Behörde gegenüber eine Risiko- und Verpflichtungserklärung abzugeben, um eine Vollziehbarkeitserklärung zur Baugenehmigung zu bekommen. BayVGH, Beschluß vom 30. August 1979 Nr. 14 CS-817/79.
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1982
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IRB: Z 956
SEBI: Zs 446-6
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Zusammenfassung
Die Baugenehmigungserteilung für einen Aussiedlerhof mit Nebengebäude wurde aufgrund eines Nachbareinspruchs mit einer Vollziehbarkeitserklärung verbunden. Diese sieht die Verpflichtung des Bauherrn vor, dass dieser bei Geruchsbelästigungen auf eigene Kosten Schadenersatz leisten, gegebenenfalls seinen Hof wieder abbrechen muss. Die Ablehnung der Erklärung durch den Bauherrn führte schließlich zur Beschwerde der Nachbarn. Diese wurde vom VGH als statthaft und insgesamt zulässig anerkannt. Dargestellt wird der Sachverhalt und die Urteilsbegründung des VGH. za
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Der bayerische Bürgermeister, München 34(1981)Nr.11, S.35-36