Der Beamtenbegriff im Straf- und Haftungsrecht.

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SEBI: BF331

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Unter Beamten im Sinne des Strafgesetzes sind zu verstehen alle im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellten Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ferner Notare, nicht aber Anwälte (vgl. Pargr. 11 StGB). Beamter im Sinne des Haftungsrechts ist eine Person, für die der Staat oder ein sonstiger Dienstherr nach Art. 34 GG i. V. m. Pargr. 839 BGB haftet. In diesem Zusammenhang treten viele Zweifelsfragen bezüglich des Beamtenbegriffs auf. Der Grund dafür ergibt sich vor allem daraus, daß sich die überkommenen Begriffe und Formen nur schwer auf die heutigen öffentlich-rechtlichen Verhältnisse anwenden lassen. Denn der Staat bedient sich zu Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben vermehrt externer Personen (Erfüllungsgehilfen) bzw. übernimmt Aufgaben, zu deren Bewältigung die überkommenen Formen des Öffentlichen Rechts sowohl in bezug auf die innere Organisation des Verwaltungsträgers als auch in bezug auf das Verwaltungshandeln ungenügend sind. Die Autorin versucht daher, zunächst für jedes Gebiet allein, zum Schluß durch Vergleich beider Gebiete, die für die Auslegung des Beamtenbegriffs maßgebenden Grundsätze herauszuarbeiten. kp/difu

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Beamter, Beamtenrecht, Strafrecht, Haftungsrecht, Verwaltungsorganisation, Verwaltung, Verwaltungsrecht, Kommunalbediensteter, Recht, Allgemein

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Tübingen: (1961), XIII, 159 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1960)

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Beamter, Beamtenrecht, Strafrecht, Haftungsrecht, Verwaltungsorganisation, Verwaltung, Verwaltungsrecht, Kommunalbediensteter, Recht, Allgemein

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