Landesplanerischer Planungsschaden.
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DE
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Münster
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ZLB: 2004/1106
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Abstract
Die Untersuchung gilt der Beantwortung der Frage, ob die Gemeinden diejenigen Einbußen, die sie infolge der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB erleiden können, vom Land als Träger der Raumplanung ersetzt verlangen können. Dazu werden einleitend die Voraussetzungen und Folgen der gemeindlichen Anpassungspflicht beleuchtet. Um eine Anspruchsgrundlage für einen potenziellen Ausgleichsanspruch der Gemeinden bestimmen zu können, werden im Folgenden die möglichen Beeinträchtigungen, die den Gemeinden infolge der Anpassungspflicht entstehen können, systematisch dargestellt. Im Anschluss daran wird untersucht, ob und inwieweit die Landesplanungsgesetze Ausgleichsregelungen enthalten. Da sich sowohl im Bau- als auch im Raumordnungsgesetz Regelungen finden, die in bestimmten Fällen eine Kostenerstattung durch die planende Behörde vorsehen, besteht ein weiterer Schwerpunkt der Untersuchung in der Analyse dieser bundesrechtlichen Ausgleichsansprüche. Dabei wird der Frage nachgegangen, ob sich aus diesen bundesrechtlichen Normen in unmittelbarer oder gegebenenfalls auch analoger Anwendung ein Ausgleichsanspruch der Gemeinden ergeben kann. Einen weiteren Anhaltspunkt für einen potenziellen Ausgleichsanspruch der Gemeinden bietet schließlich die Verfassung selbst. In diesem Zusammenhang werden insbesondere das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip sowie normierten Ausnahmen, der grundgesetzliche Sonderlastenausgleich und Art. 14 und Art. 28 Abs. 2 als mögliche Grundlage für einen Ausgleichsanspruch der Gemeinden erörtert. Abschließend wird untersucht, ob sich ein Ansprach der Gemeinden gegenüber dem Land (auch) aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben kann. goj/difu
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XXIV, 82 S.
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Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen; 212