Jede Abweichung von der VOB führt dazu, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912

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Abstract

Laut Urteil das BHG vom 22. Januar 2004 führt jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt dabei nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Zusätzlich zur Urteilsbegründung enthält der Beitrag eine Anmerkung des Gemeindetags Baden-Württemberg: In die besonderen oder zusätzlichen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag dürfen demgemäß nur VOB/B-konforme Regelungen aufgenommen werden. Abweichungen zur VOB/B führen im Streitfall generell zur Inhaltskontrolle mit der Folge, dass sich der Verwender dieser Geschäftsbedingungen nicht mehr auf (andere) für ihn günstige Regelungen der VOB/B berufen kann. difu

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Die Gemeinde

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Nr. 14

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S. 475-476

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