Gemeinde und Umweltschutz.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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DE

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Stuttgart

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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333

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Abstract

Nach Artikel 3 a der baden-württembergischen Landesverfassung schützt der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Nach Artikel 3 c Absatz 2 der Verfassung genießen die Landschaft sowie Denkmale der Kunst, der Geschichte und der Natur öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates. Städte und Gemeinden haben zahlreiche Aufgaben zu erfüllen, die ganz unmittelbar in den Bereich des Umweltschutzes fallen. Allerdings tritt im Umweltbereich immer mehr die Problematik zu Tage, dass die Vorgaben der Europäischen Union (EU), der Bundesregierung sowie der Landesregierung für einige Städte und Gemeinden zum Teil erhebliche Einschränkungen ihrer Entwicklungsmöglichkeiten mit sich bringen. In dem Beitrag sind die Aussagen zum kommunalen Umweltschutz gegliedert in die Bereiche: Abwasserbeseitigung, Gewässerreinhaltung, Wasserversorgung Abfallentsorgung, Naturschutz undLandschaftspflege, Kommunaler Klimaschutz, Lokale Agenda 21 und Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Baden-Württemberg sowie umweltrelevante Bereiche in der Kommunalverwaltung.

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Die Gemeinde

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Nr. 12

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S. 624-634

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