BBauG § 1 Abs. 6 und 7; VwGO § 47. OVG Bremen, Urteil v. 30.7.1985 - OVG 1 N 3/83.

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1986

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Es stellt einen offensichtlichen Fehler des Abwägungsvorgangs (§ 155 b Abs. 2 BBauG) dar, wenn die planvorbereitenden Behörden der Stadtbürgerschaft eine naheliegende Gestaltungsalternative nicht verdeutlichen (vorzeitiger Ausschluss von Planungsalternativen). Es ist ebenfalls ein offensichtlicher Fehler, wenn sich der Plangeber mit objektiv gravierenden Einwendungen eines Betroffenen nicht inhaltlich befasst. Zur Frage, wann sich ein Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat. (-y-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 9(1986), Nr.1, S.50-51, Lit.

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