Der Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung - Artikel 13 des Grundgesetzes.
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SEBI: 79/6652
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DI
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Abstract
Der Schutzbereich des Art. 13 GG kann nur mittels einer Interpretation der Gewährleistungspflicht und des Wohnungsbegriffes konkretisiert werden. Davon ausgehend, daß das Interpretationsergebnis abhängig von der zugrundegelegten Grundrechtstheorie ist, kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß nur in der Verbindung der verschiedenen Theorien ein brauchbares Instrumentarium gegeben ist. Art. 13 GG, ein liberales Abwehrrecht gegen den Staat, schützt demnach einen Bereich der Intimsphäre und des häuslichen Friedens. Nach historischen und rechtsvergleichenden Ausführungen wird ein Wohnungsbegriff gefunden, der Wohn- und Geschäftsräume sowie unter bestimmten Bedingungen auch das befriedete Besitztum umfaßt. Bei der Darstellung der Grenzen des Schutzes des Art. 13 GG führt der Verfasser aus, daß eine Überschneidung mit anderen Grundrechten nicht gegeben ist, mit der alleinigen Ausnahme des Art. 10 GG. Zugunsten anderer Grundrechte darf daher nicht in die Wohnungsfreiheit eingegriffen werden. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten ungeschriebenen Schranken, die einen Eingriff ermöglichen, wenn die Interessen der Allgemeinheit dies erfordern, wird mit der eintretenden Relativierung des Grundrechtsschutzes abgelehnt. Die geschriebenen Vorbehalte der Absätze 2 und 3 des Art. 13 GG verdeutlichen hinlänglich die Eingriffsvorstellungen der Verfassung. Wegen der verfassungsrechtlich unsicheren Lage wird eine Neufassung des Artikels gefordert. eb/difu
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Wohnungsfreiheit, Grundrechtsschutz, Grundrechtsinterpretation, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Verfassungsgeschichte, Rechtsvergleichung
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München: (1977), XXXVII, 280 S., Lit.
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Wohnungsfreiheit, Grundrechtsschutz, Grundrechtsinterpretation, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Verfassungsgeschichte, Rechtsvergleichung