Die regionalplanerische Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935

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Abstract

Der Gesetzgeber hat 1996 im Baurecht strukturelles Neuland betreten, als er Anlagen zur Nutzung der Windenergie einerseits den privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BauGB zuordnete, andererseits unter den Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 32 BauGB stellte. Die regionalen Planungsverbände Bayerns haben von diesem Planungsvorbehalt in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht und teils Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für diese Anlagen m die Regionalpläne aufgenommen. Die Tragweite dieser Ermächtigung blieb aber lange Zeit unscharf. Mit den Urteilen vom 17.12.2002 und 13.3.2003 stellt das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Reihe von Kriterien auf, die bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen in Flächennutzungsplänen und bei Vorrang- sowie Vorbehaltsgebieten m Regionalplänen zu beachten sind. Um vor den Verwaltungsgerichten bestehen zu können, ergibt sich für die Regionalplanung ein Anpassungsbedarf, der auch nicht durch Flächennutzungspläne nachgebessert werden kann. difu

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 5

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S. 129-137

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