Alle kaufmännischen öffentlichen Unternehmen müssen sich an das Handelsregister eintragen lassen.

Kohlhammer
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Bandtitel

Herausgeber

Kohlhammer

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

Sprache

ISSN

0029-859X

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-Zs 388

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Seit dem 1. Juli 1998 besteht für alle kaufmännischen öffentlichen Unternehmen, auch für die rechtlich unselbstständigen kaufmännischen Eigen- und Regiebetriebe von Kommunen und Landkreisen, eine entsprechende Eintragungspflicht. Dennoch zeigt ein Blick in die deutschen Handelsregister, dass bislang nur wenige Kommunen und Kreise dieser Pflicht nachgekommen sind. Es wird dargelegt, dass die für diese Abstinenz vermutlich maßgeblichen Gründe nicht stichhaltig sind. Außerdem wird klargestellt, dass für alle eintragungspflichtigen Unternehmen auch das Gebot besteht, ihre konkrete Rechtsform in ihrere Firmierung unmissverständlich anzugeben.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

die Öffentliche Verwaltung

Ausgabe

Nr. 1

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Seiten

S. 20-24

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