Alle kaufmännischen öffentlichen Unternehmen müssen sich an das Handelsregister eintragen lassen.

Kohlhammer
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Kohlhammer

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Stuttgart

item.page.language

item.page.issn

0029-859X

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 4-Zs 388

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Seit dem 1. Juli 1998 besteht für alle kaufmännischen öffentlichen Unternehmen, auch für die rechtlich unselbstständigen kaufmännischen Eigen- und Regiebetriebe von Kommunen und Landkreisen, eine entsprechende Eintragungspflicht. Dennoch zeigt ein Blick in die deutschen Handelsregister, dass bislang nur wenige Kommunen und Kreise dieser Pflicht nachgekommen sind. Es wird dargelegt, dass die für diese Abstinenz vermutlich maßgeblichen Gründe nicht stichhaltig sind. Außerdem wird klargestellt, dass für alle eintragungspflichtigen Unternehmen auch das Gebot besteht, ihre konkrete Rechtsform in ihrere Firmierung unmissverständlich anzugeben.

Description

Keywords

Journal

die Öffentliche Verwaltung

item.page.issue

Nr. 1

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S. 20-24

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries