Rechtsprechung. Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten der Baugenehmigung.
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DE
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0005-6847
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IRB: Z 197
ZLB: Zs 788-4
BBR: Z 68
ZLB: Zs 788-4
BBR: Z 68
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RE
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Abstract
Der Bauantrag einschließlich der Bauvorlagen muß klar, eindeutig und vollständig sein, weil es Sache des Bauherrn ist, den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens unmißverständlich festzulegen. - Diese Forderung kann nicht nachdrücklich genug unterstrichen werden. Je nach Umfang und Tragweite der Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche wird die Baugenehmigungsbehörde dem Bauherrn eine Ablehnung des Bauantrages für den Fall ankündigen, daß er die Mängel nicht innerhalb einer Frist behebt, oder bestimmte Unterlagen nachzufordern oder sich mit "Grünstiftkorrekturen" in den Bauvorlagen bzw. Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung begnügen. In jedem Fall muß sich die Baugenehmigungsbehörde darum bemühen, vor Erteilung der Baugenehmigung alle Unklarheiten auszuräumen. Es werden Fallbeispiele gegeben.
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Die Bauverwaltung
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Nr.3
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S.136-137