Verkehrswert von Grundstücken mit Parkierungsanlagen.

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0042-4099

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IRB: Z 1382

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Abstract

Eine Garage ist ein abschlicßbarer Raum zur Einstellung und sicheren Verwahrung eines Kraftfahrzeuges. Parken im Sinne von Paragraph 12 Straßenverkehrsordnung (StV0) ist das Verlassen eines Fahrzeuges oder jedes länger als drei Minuten dauernde Halten im öffentlichen Straßenraum. Als Parkieren gilt in der Schweiz das Abstellen von Fahrzeugen, welches nicht nur dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Parkbauten bzw. Parkierungsanlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen für eine längere Dauer werden als Tiefgaragen (in Sonderfällen als Unterstraßen/-platz-Garagen), Garagen- bzw. Parkhäuser sowie als Parkpaletten/-decks errichtet, wobei die meist zwei- bis dreigeschossigen, rundum offenen Parkdecks besonders funktional und preiswert sind. Auf die Problematik und die Bewertung von Parkierungsanlagen wird eingegangen.

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Der Vermessungsingenieur

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Nr.3

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S.97-104

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