Wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb (Anfechtung durch Sportsegler). BVerwG, Beschluss vom 28.7.2004 - 7 B 61/04 - (VGH Mannheim vom 16.7.2004 - 8 S 1279/03).

Heymann
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Herausgeber

Heymann

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Zusammenfassung

§§ 1 a, 4, 6 f., 23 WHG: 1) Die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG ist nicht als Planfeststellung ausgestaltet; ihre Erteilung ist deshalb im Rahmen der Anfechtungsklage eines Dritten nicht nach den Maßstäben zu überprüfen, die die Rspr. für die Anfechtung von PFBen entwickelt hat. 2) Ein Dritter kann bei der Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis eines Fährbetriebs unter Berufung auf Bundesrecht nicht geltend machen, die im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs geschaffene Fährverbindung sei unwirtschaftlich. Auch ein defizitär arbeitender öffentlicher Nahverkehr, für den Bedarf besteht, beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit i.S. von § 6 Abs.1 WHG nicht. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Deutsches Verwaltungsblatt

Ausgabe

Nr. 24

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Seiten

S. 1561-1563

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