Urheberrechte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in den Hochschulen.

E. Schmidt
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E. Schmidt

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Berlin

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ZLB: 99/982

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RE

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Abstract

Während der Arbeitnehmer als Urheber die Rechtswissenschaft schon häufig beschäftigt hat, hat die Frage, ob Beamte bzw. Angestellte im öffentlichen Dienst für die von ihnen geschaffenen Werke urheberrechtlichen Schutz genießen, bisher nicht im Mittelpunkt von Lehre und Praxis gestanden. Offenbar traut man manchmal insbesondere den Beamten die für die Erschaffung von Werken im Sinne des Urheberrechts erforderliche Kreativität nicht zu. Zum anderen hat die öffentliche Verwaltung ihre Aufgaben nicht privatnützig, sondern im Interesse des Gemeinwohls zu erfüllen. Die aus dem Urheberrecht erwachsende Verwertungsrechte spielen deshalb eine eher untergeordnete Rolle. So richtig der letzte Aspekt ist, so sehr wird häufig nicht erkannt, daß durch die Tätigkeit von Beamten bzw. Angestellten im öffentlichen Dienst eine Vielzahl von Werken im Sinne des Urheberrechts entsteht. Nach der Grundentscheidung des Urheberrechtsgesetzes sind in diesen Fällen die Beamten bzw. Angestellten Urheber der von ihnen geschaffenen Werke. Neben den im allgemeinen zu vernachlässigenden Verwertungsrechten steht ihnen außer dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht zur Seite. Der Autor will das zwischen den Interessen des Dienstherrn (öffentlicher Arbeitgeber) und den Rechtspositionen der beamteten bzw. angestellten Urheber bestehende Spannungsverhältnis aufzeigen und Vorschläge unterbreiten, die zu gerechten Ergebnissen führen. Die Urheberrechte der Hochschulangehörigen sind hingegen schon seit langem Gegenstand intensiver Betrachtungen. Dabei werden aber die Urheberrechte der wissenschaftlichen Assistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter u.a. nicht selten recht stiefmütterlich behandelt oder aber sogar negiert. Der Verfasser arbeitet dieses Defizit auf und plädiert mit Nachdruck dafür, urheberrechtlich geschützte Positionen der Assistenten u.a. sowohl im Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts als auch bei den Verwertungsrechten zu respektieren und die daraus gebotenen Konsequenzen zu ziehen. difu

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151 S.

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