Die Personalgewalt öffentlicher Dienstherren.

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SEBI: 77/2451

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DI

Zusammenfassung

Begriff und Inhalt der Personalgewalt werden durch den Verwaltungsauftrag bestimmt, den der Dienstherr durch die Verfassung erhält.Dem Dienstherrn muß derjenige Grundbestand an personalwirtschaftlichen und personalrechtlichen Befugnissen zustehen, die zur Erfüllung des Verwaltungsauftrags notwendig sind.Zu diesen Befugnissen zählen Personalplanung, Einzelentscheidungen wie die Ausschreibung freier Stellen, Personalauswahl, Ernennung und Einstellung der Bediensteten und Weisungen sowie das Disziplinarrecht.Demgegenüber sind Dienstpostenbewertung und Entscheidung über den Stellenplan der Organisationsgewalt zuzurechnen.Den Gemeinden kommt nach der Ansicht des Autors, der besonders auf das bayerische Kommunalrecht verweist, keine Personalgewalt zu, weil ihre Aufgaben zunehmend auf Gemeindeverbände übertragen würden, die eigene Rechtsträger sind.Personalgewalt verlangt aber im Rahmen der Aufgabenerfüllung alleinige Rechtsträgerschaft und personelle Initiativmöglichkeiten.

Beschreibung

Schlagwörter

Personal, Organisation, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Öffentlicher Dienst, Arbeitgeber, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker & Humblot (1977), 280 S., Lit.; Reg.;( jur.Habil; Erlangen-Nürnberg 1976 )

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Personal, Organisation, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Öffentlicher Dienst, Arbeitgeber, Recht, Verwaltung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 319