Das Recht der Sonderabgaben nach dem Grundgesetz - Dargestellt am Beispiel der geplanten hessischen Pendler- und Großveranstaltungsabgabe.

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Köln

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ZLB: 93/5574

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DI

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Abstract

Die BRD ist ein "Steuerstaat"; nach dem Grundgesetz sollen die staatlichen Einnahmen in erster Linie durch Steuern erbracht werden. Dennoch kann es sogar ein Gebot der Abgabengerechtigkeit sein, nicht die Allgemeinheit mit Kosten zu belasten, die durch Einzelne verursacht werden. Daher können bzw. müssen auch in einigen Fällen Sonderabgaben und Gebühren erhoben werden. Rechtlich ist die Sonderabgabe zwischen der Steuer und der Gebühr einzuordnen. Sie muß im Gegensatz zur Steuer für einen bestimmten (Gruppen-) Zweck verwendet werden; im Gegensatz zur Gebühr wird sie von Gruppen und nicht von Einzelpersonen erhoben. Die Arbeit gibt zunächst einen Gesamtüberblick über die Abgabentypen. Darauf wird die vom Bundesverfassungsgericht in sechs wesentlichen Entscheidungen entwickelte Typisierung der Sonderabgabe dargestellt. Schließlich behandelt der Hauptteil der Arbeit die Einordnung, Zulässigkeit und Verbesserungsmöglichkeit der geplanten hessischen "Pendlerabgabe" zur Förderung des ÖPNV. lil/difu

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VIII, 159 S.

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