Wertentwicklung denkmalgeschützter Liegenschaften.
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1988
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SEBI: 91/1657
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Zusammenfassung
Unterschutzstellungen von Baudenkmälern nach den Denkmalschutzgesetzes der Länder bzw. Erhaltungsmaßnahmen nach dem Bundesbaugesetz stellen nach der Rechtsprechungsanalyse per se keinen Eingriff dar, der einer Enteignung nahekommt, d.h. werden in der Regel von der Sozialbindung des Eigentums gedeckt. Nach Herausarbeitung dieser Rahmenbedingungen untersucht der Autor am Beispiel Bonns Wirkungen substanzerhaltender Maßnahmen im Rahmen der Stadterneuerung. Dabei ergaben sich für Objekte in Erhaltungsbereichen bzw. denkmalgeschützte Objekte hohe Wertsteigerungen (bei Kombinationen von beiden Kriterien bis zu 32Proz. ) gegenüber ungeschützten Liegenschaften. Als Gründe stellten sich in einer Befragung höhere Wohn- und Lebensqualität bzw. höhere Imagewerte für die betroffenen Quartiere heraus. Daraus läßt sich ableiten, daß klares Planungsrecht, Schutzmaßnahmen und geschickt eingesetzte investitionsfördernde Maßnahmen private Investitionen in die Erhaltung von Denkmälern induzieren können. Nachteilig wirkt sich allerdings häufig die Umlage dieser Kosten auf den Mietzins aus, die zu einer Verdrängung einkommensschwacher Bewohner führen können. wev/difu
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Dortmund: Dortmunder Vertrieb für Bau- und Planungsliteratur (1988), XII, 200 S., Kt.; Abb.; Tab.; Lit.(tech.Diss.; Dortmund 1987)