Das Kostenrisiko des beigelandenen Bauherrn im Verwaltungsstreitverfahren.

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Ob sich der beigeladene Bauherr im Falle der Beiladung durch die Stellung von Anträgen oder die Einlegung von Rechtsmitteln einem eigenen Kostenrisiko aussetzt (§ 154 III VwGO), bedarf der Abschätzung des Kostenrisikos unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Vorbehalts der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (§ 162 III VwGO). Von den seltenen Fällen einer offensichtlich unbegründeten nachbarrechtlichen Anfechtungsklage abgesehen, rät der Autor auf die Stellung eigener Anträge im Verwaltungsstreitverfahren zu verzichten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 29.12.1981, Az.: 7 OVG B 50/81), derzufolge der Beigeladene auch im Falle des Obsiegens regelmäßig die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten liquidieren kann. rh

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Schlagwörter

Recht, Baurecht, Verwaltung, Bauherr, Verfahrensrecht, Kosten, Verwaltungsstreitverfahren, Beiladung, Kostenrisiko

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 31(1982)Nr.8, S.146-147, Lit.

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Recht, Baurecht, Verwaltung, Bauherr, Verfahrensrecht, Kosten, Verwaltungsstreitverfahren, Beiladung, Kostenrisiko

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