Viel Wind um die totale Belegungsbindung. Nur 3000 Wohnungen jährliche Manipuliermasse.

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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143

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Abstract

Gemäß dem Referentenentwurf zur Änderung des Gemeinnützigkeitsrechtes sollten 900.000 Wohnungen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen zur Deckung von Wohnungsnotständen herangezogen werden können. Eine Analyse des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen zeigt jedoch, dass nach Abzug der beabsichtigten Ausnahmen von Wohnungen aus der öffentlichen und privaten Wohnungsfürsorge lediglich ca. 3.000 Wohnungen für Notfälle zur Verfügung stehen. Da die Gemeinnützigen nach sozialer Dringlichkeit vermieten, scheint die Gesetzesänderung überflüssig. hg

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Wohnen/Wohnung, Recht, Belegung, Sozialwohnung, Wohnungsversorgung, Belegung, Belegungsbindung, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht

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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 34(1981)Nr.11, S.718-719

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Wohnen/Wohnung, Recht, Belegung, Sozialwohnung, Wohnungsversorgung, Belegung, Belegungsbindung, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht

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