Zur Bedeutung und den Auswirkungen der aktienrechtlichen Unternehmenseigenschaft der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung ökonomischer Gesichtspunkte.
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1980
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SEBI: 80/5708
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Zusammenfassung
In den letzten Jahren haben insbesondere Unternehmen mit Kapitalanteilen der öffentlichen Hand ,,eine besonders ausgeprägte Zusammenschlußaktivität entwickelt'' (Hauptgutachten 1973/75 der Monopolkommission). Dadurch stellt sich die Frage nach dem Schutz von Minderheitsaktionären und Gläubigern. Ziel der Arbeit ist die Untersuchung der Frage, inwieweit konzernrechtliche Vorschriften auf Beteiligungsverhältnisse der öffentlichen Hand angewendet werden können (und zum Schutz der genannten Personengruppen auch müssen). Im Zusammenhang mit dieser Problematik geht von einem Urteil des Bundesgerichtshofs Signalwirkung aus; der BGH sah den Bund im Rahmen der Eingliederung der Gelsenberg AG in die VEBA AG als herrschendes Unternehmen im Sinne der aktienrechtlichen Vorschriften an (mit der Folge besonderer Abfindungsmodalitäten). In der Arbeit wird die Unternehmenseigenschaft der öffentlichen Hand dann als gegeben angenommen, wenn sie bei mindestens zwei Unternehmen die Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses besitzt und damit dem typischen potentiellen Interessenkonflikt des Konzernrechts unterliegt. chb/difu
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Bochum: Brockmeyer (1980), 319 S., Abb.; Tab.; Lit.(wirtsch.Diss.; Duisburg 1979)
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Serie/Report Nr.
Bochumer wirtschaftswissenschaftliche Studien; 65