Bauplanungsrecht - Im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Art.14 Abs.1 Satz 2, Abs.3 Satz 2 GG; §§ 34, 35 BBauG. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Februar 1984 4 C 56.79 - OVG Nordrhein-Westfalen.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Abstract
Das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. War zu einem früheren Zeitpunkt ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben, das damals nicht ausgeführt worden ist, genehmigungsfähig, so schützt dies nicht davor, dass es unzulässig wird, wenn es neu auftretende öffentliche Belange beeinträchtigt. Diese frühere Genehmigungsfähigkeit ist im Außenbereich nicht eigentumsrechtlich geschützt. Wird eine weitgehend aus Streu- und Splittersiedlung bestehende Gemeinde in eine anders strukturierte Gemeinde eingegliedert, so kann dies zu einer anderen bebauungsrechtlichen Bewertung eines nichtprivilegierten Außenbereichsvorhabens führen, das eine vorhandene Splittersiedlung erweitert. -z-
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Recht, Bundesbaugesetz, Bauplanungsrecht, Ortsplanung, Bauvorhaben, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Ortsteil, Bebauungszusammenhang, Außenbereich, Zulässigkeit, Versagung, BVerfG-Urteil
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Baurecht 15(1984)Nr.5, S.493-495, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Bauplanungsrecht, Ortsplanung, Bauvorhaben, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Ortsteil, Bebauungszusammenhang, Außenbereich, Zulässigkeit, Versagung, BVerfG-Urteil