Straßenwidmung durch Bebauungsplan. HStrG § 2 Abs.1. Hess.VGH, Beschluß vom 30.6.1987 - 5 TE 978/87.

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1988

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Eine Straße ist auch dann öffentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 HStrG, wenn sie aufgrund eines von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigten Bebauungsplans gebaut und dem Verkehr übergeben worden ist, wobei es unbeachtlich ist, ob der Bebauungsplan wegen Bekanntmachungsmängeln nicht wirksam geworden ist. (-z-)

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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.7, S.274

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