Der Brauchbarkeitsnachweis für neue Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten nach den Landesbauordnungen unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

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SEBI: 90/2714

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Abstract

Die Landesbauordnungen untersagen teilweise die Verwendung bestimmter Gegenstände, bis ihre Brauchbarkeit nachgewiesen ist. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß der Erlaß einer Zulassung möglich ist, die nicht nur für eine unbestimmte Vielzahl von Verwendungs- und Anwendungsfällen Geltung beansprucht, sondern sich auch auf die Produkte einer unbestimmten Zahl von Herstellern bezieht. Er zeigt, daß eine solche Zulassung nicht mehr die Anforderungen des Pargr. 35 Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt; sie kann also nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur durch Rechtsverordnung erfolgen, zu deren Erlaß die Landesbauordnungen aber nicht ermächtigen. Wird der Zulassungsgegenstand dagegen durch geeignete Zusätze der Zulassungsbehörde so individualisiert und konkretisiert, daß er sich auf ein bestimmtes Produkt eines oder mehrerer Hersteller bezieht, läßt sich die Zulassung als sachbezogener, feststellender Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung qualifizieren, auf dessen Erteilung nach Meinung des Autors ein Rechtsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht. jüp/difu

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Landesbauordnung, Bauaufsicht, Zulassung, Brauchbarkeitsnachweis, Baustoff, Bauteil, Bauart, Technische Regel, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bebauung, Baurecht, Recht, Bauordnungsrecht

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Berlin: (1987), ca. 220 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1990)

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Landesbauordnung, Bauaufsicht, Zulassung, Brauchbarkeitsnachweis, Baustoff, Bauteil, Bauart, Technische Regel, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bebauung, Baurecht, Recht, Bauordnungsrecht

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