Beamtenbesoldung. Immer noch altersdiskriminierend?
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0514-2571
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ZLB: R 730 ZB 2559
TIB: ZB 3110
TIB: ZB 3110
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Abstract
Nach § 28 BBesG in der seit 1957 geltenden Fassung knüpfte die erstmalige Zuordnung eines Beamten zu einer Besoldungsstufe an das Lebensalter an. Das führte dazu, dass lebensältere Beamte bei Einstellung, unabhängig von möglicher Berufserfahrung, höhere Bezüge erhielten, als lebensjüngere. Es war evident, dass diese Bestimmung, die auch nach Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 in den Ländern weiter galt, gegen das unionsrechtlich normierte Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Der Bundesgesetzgeber und die Landesgesetzgeber meinen, ihre Hausaufgaben gemacht zu haben. Die Regelung wurde abgeschafft, das am Besoldungsalter orientierte System durch einen auf Erfahrungszeiten basierenden Stufenaufstieg ersetzt. Dabei wurde etwas Wesentliches übersehen: dass nämlich der aus dem alten System übernommene stufenweise Anstieg der Bezüge über extrem lange Zeiträume ebenfalls altersdiskriminierend sein kann.
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Zeitschrift für Beamtenrecht
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Nr. 10
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S. 330-335