Der verwaltungsrechtliche Vertrag aus entscheidungstheoretischer Sicht.
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1972
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SEBI: 73/1160
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Zusammenfassung
Die 1972 vorgelegte Arbeit versucht eine Eingliederung des verwaltungsrechtlichen Vertrages in das System der hoheitlichen Handlungsformen anhand der positiven Rechtsordnung, insbesondere des Grundgesetzes. Dessen Bestimmungen sollen aber nicht teleologisch-implikativ ausgelegt werden. Vielmehr wird der von Niklas Luhmann vorgeschlagene Äquivalenzfunktionalismus angewandt. Ausgehend von der Feststellung, daß die Rechtsfiguren des Verwaltungsaktes sowie des verwaltungsrechtlichen Vertrags definitorisch nicht eindeutig erfaßt seien, kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß die dogmatische Fundierung derselben zwangsläufig unsicher bleiben müsse. Diese Unsicherheit wurde jedoch - zumindest zum Teil - durch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vom 25. Mai 1976 sowie durch entsprechende Gesetze der Länder behoben. In ihnen wurden beide Rechtsfiguren definitorisch erfaßt, der öffentlichrechtliche Vertrag wurde als ein normales Handlungsinstrument der Verwaltung sowohl in koordinationsrechtlichen als auch in subordinationsrechtlichen Beziehungen anerkannt. Die wichtigsten Fragen des öffentlichen Vertragsrechts wurden einheitlich geregelt. eb/difu
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Köln: (1972), 135 S., Lit.