Zur Zulässigkeit der Begründung öffentlich-rechtlicher Grundstückslasten aufgrund landesrechtlicher Vorschriften.
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ZZ
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Baulasten können nur zur Ausräumung bauordnungsrechtlicher Hindernisse begründet werden. Soweit im Einzelfall sich ein praktisches Bedürfnis für weitergehende Sicherungen ergibt, steht der Begründung einer zivilrechtlichen beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Trägers der Bauaufsichtsbehörde nichts im Wege. Der Autor geht im einzelnen ein auf den Begriff der öffentlichen Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, die Gesetzgebungskompetenz für Grundstückslasten, die Zulässigkeit landesrechtlich begründeter öffentlich-rechtlicher Lasten mit Sicherungs- und Verwertungscharakter und auf die Zulässigkeit landesrechtlich begründeter öffentlicher Lasten mit Dienstbarkeitscharakter. hb
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Recht, Bauordnungsrecht, Bundesbaugesetz, Grundstücksrecht, Grundstückslast, Baulast, Anliegerbeitrag, Zulässigkeit, Landesrecht, Zivilrecht
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Deutsches Verwaltungsblatt 94(1979)Nr.1/2, S.24-30, Lit.
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Recht, Bauordnungsrecht, Bundesbaugesetz, Grundstücksrecht, Grundstückslast, Baulast, Anliegerbeitrag, Zulässigkeit, Landesrecht, Zivilrecht