Überfordert das wasserrechtliche Instrumentarium die Gemeinden? Kommunen müssen die Auflagen der Wasserbehörde und die Interessen der Einleiter berücksichtigen.
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1979
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IRB: Z 1270
SEBI: Zs 3025-4
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Zusammenfassung
Die Rahmengesetzgebung des Bundes wendet sich unmittelbar nur an die direkt einleitenden Abwasseremittenden. Ebenso sind durch die Länder die Beziehungen zwischen den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und den Direkteinleitern hinsichtlich der Einleitungsbedingungen nur grob und unverbindlich geregelt. Damit besitzen die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften einen beträchtlichen Freiheitsgrad bei der Gestaltung der beitragspolitischen und ordnungsrechtlichen Anforderungen gegenüber den in ihr Netz einleitenden Abwasserproduzenten. Der Autor beschreibt die durch das Abwasserabgabengesetz auf die Städte und Gemeinden zukommenden Aufgaben. kr
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Der Gemeinderat, Schwäbisch-Hall 21(1978)Nr.12, S.18-19, Abb.