Die Abgrenzung des privaten vom öffentlichen Weg nach dem Landesrecht Nordrhein-Westfalens unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmerstraßen im Ruhrgebiet.
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SEBI: 75/1226
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Die von den Bergbaugesellschaften im Ruhrgebiet erbauten Siedlungskolonien befinden sich größtenteils noch heute im Eigentum dieser Gesellschaften. Die Eigentümerstellung bezieht sich auch auf die in den Kolonien angelegten Straßen. Die Frage nach der Unterhaltspflichtigkeit dieser Straßen bedingt eine klare Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Straße. Die als Privatstraßen angelegten Siedlungsstraßen haben jedoch zum größten Teil eine nachträgliche Umwidmung erfahren, wodurch neue öffentliche Straßen entstanden sind. Für die durch Ausbau und Unterhaltung entstehenden Kosten ist daher das Landesstraßengesetz von Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Das BBauG findet dann Anwendung, wenn die Straße noch nicht programmgemäß hergestellt war.
Beschreibung
Schlagwörter
Straßenausbau, Privatstraße, Verkehrsweg, Finanzierung, Straße, Verwaltungsverfahren, Siedlungsrecht, Wohnungsbauunternehmen, Öffentliche Aufgabe, Landesstraßengesetz, Verkehrssicherungspflicht, Gemeingebrauch, Widmung, Wegerecht, Verkehr, Recht, Verwaltung
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In: Münster, (1974) XV, 228 S., Lit.; Zus.
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Straßenausbau, Privatstraße, Verkehrsweg, Finanzierung, Straße, Verwaltungsverfahren, Siedlungsrecht, Wohnungsbauunternehmen, Öffentliche Aufgabe, Landesstraßengesetz, Verkehrssicherungspflicht, Gemeingebrauch, Widmung, Wegerecht, Verkehr, Recht, Verwaltung