Das bebauungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und seine Bedeutung für den Nachbarschutz.
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1975
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SEBI: Zs 2241
IRB: Z 852
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Abstract
In dem Beitrag legt Verf. folgendes dar ,,Es gibt ein - in dieser Allgemeinheit unbeschriebenes -eigentumsrechtlich-bebauungsrechtliches Gebot der Rücksichtnahme 'auf die Umgebung'. Dieses Gebot besitzt so allgemein keine drittschützende Funktion. Sein Gehalt ist jedoch wandelbar. Es gewinnt oder verliert an Bedeutung je nach der rechtlichen und tatsächlichen Situation, auf die es trifft. Es spitzt sich unter Umständen entscheidend zu, wo auf eine besonders geschützte Rechtsposition Rücksicht genommen werden muß. Und im Zusammentreffen mit einem solchen (Schutz-) Privileg ist es dann auch, vorsichtig ausgedrückt, für eine drittschützende Funktion empfänglich.''
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In: Baurecht, Düsseldorf (1975) S. 1-11, Lit.