Städtebau fördern heißt Gelder bereitstellen. Das Baurecht in Deutschland. Tl. 2.
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1986
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SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
IRB: Z 903
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IRB: Z 903
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Zusammenfassung
Es wird die Entwicklung des Städtebauförderungsgesetzes dargestellt. Bei diesem Gesetz handelt es sich zunächst um ein zeitlich und räumlich befristetes Gesetz, wie es in den allgemeinen Vorschriften ausdrücklich hervorgehoben wird. Es bietet im Gegensatz zum Bundesbaugesetz in den wichtigsten Bereichen der Sanierung ein besonderes bodenrechtliches Instrumentarium für Sanierungsmaßnahmen. Daneben standen bei der Verabschiedung des Gesetzes die erweiterte Mitwirkung des Bürgers im Vordergrund ebenso die Begründung eines finanziellen Engagements von Bund und Ländern für die Erneuerung und Anpassung von Städten und Gemeinden an veränderte bauliche Erfordernisse. Durch die Städtebauförderung wurden unsere Städte wohnlicher und freundlicher. Das Gesetz ist nicht für vorbeugende Maßnahmen gedacht und muss daher als gesamtstaatliche Aufgabe weiter geführt werden. (hg)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Demokratische Gemeinde, Bad Godesberg 38(1986), Nr.5, S.35-36, Abb.