Denkmalschutz. Möglichkeiten und Grenzen der Altstadtsanierung.

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IRB: Z 877

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Die Stadterneuerung ist lange Zeit als Gegensatz, ja geradezu den Zielen des Denkmalschutzes zuwiderlaufend, gesehen worden. Dies lag weitgehend in einem Missverständnis des Städtebauförderungsgesetzes. Das Gesetz hat auch Sonderrechte für Sanierungsmaßnahmen geschaffen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Das Gesetz lässt Präventivmaßnahmen nicht zu. Am 1.1.85 wurde das vereinfachte Erneuerungsverfahren eingeführt. Es werden die Auswirkungen des Gesetzes im praktischen Vollzug vorgestellt. Im Umgang mit historischer Bausubstanz sind Stadtplaner und Architekten überfordert, diese Lücke im städtebaulichen Planungsgeschehen versucht die Denkmalpflege zu füllen. (hg)

Beschreibung

Schlagwörter

Altstadt, Altstadterhaltung, Städtebauförderungsgesetz, Stadtlandschaft, Modernisierungsmaßnahme, Bausubstanz, Finanzierung, Altstadtsanierung, Straßenbild, Denkmalschutz

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 75(1985), Nr.7, S.346-349

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Altstadt, Altstadterhaltung, Städtebauförderungsgesetz, Stadtlandschaft, Modernisierungsmaßnahme, Bausubstanz, Finanzierung, Altstadtsanierung, Straßenbild, Denkmalschutz

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