Der Fernbuslinienverkehr - Ein erstes Resümee nach einem Jahr Liberalisierung.
E. Schmidt
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Datum
2014
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Herausgeber
E. Schmidt
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Berlin
Sprache
ISSN
0340-4536
ZDB-ID
Standort
ZLB: Kws 335 ZB 6808
BBR: Z 545
BBR: Z 545
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) stammt aus den 1930er Jahren. Im Bereich des Busverkehrs sah das Gesetz vor, dass es bis auf wenige Ausnahmen ausschließlich Buslinienverkehre im Nahverkehr geben durfte. Die Genehmigung für einen Linienverkehr mit Bussen durfte nicht erteilt werden, soweit der beantragte Verkehr bereits mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient wurde. Hieraus wurde gefolgert, dass eine Buslinie für eine Strecke nicht zugelassen werden durfte, für die bereits eine Eisenbahnverbindung existierte. Außerdem folgerte die Rechtsprechung aus Paragraph 13 Absatz 2 PBefG, dass nicht mehreren Unternehmen für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt werden durfte und eine Konkurrenz nur zu einem ruinösen Wettbewerb führen musste. Zum 1.1.2013 ist die Novellierung des PBefG in Kraft getreten. Damit wurde das Gesetz an die Verordnung Nr. 1370/2007 der Europäischen Union (EU) angepasst. Wesentlicher Bestandteil der Novellierung ist die Liberalisierung des Fernbuslinienverkehrs. Mit dem neu in das PBefG eingefügten Paragraphen 42 a wird der "Personenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen" ausdrücklich benannt. Per Definition ist "Personenfernverkehr" derjenige Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinne des Paragraphen 8 Absatz 1 PBefG und nicht zum Sonderlinienverkehr nach Paragraph 43 PBefG gehört. Derzeit sind zirka 221 Linien genehmigt und weitere Anträge liegen zur Entscheidung vor. Vor diesem Hintergrund werden in dem Beitrag Auslegungsfragen und Probleme bei der Anwendung der neuen Regelungen in der Praxis erörtert.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Verkehr und Technik
Ausgabe
Nr. 4
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 145-148