Mit Sorgfalt und Streugut. Kommunaltechnik - Winterdienst.
Eppinger
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Publisher
Eppinger
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DE
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Schwäbisch-Hall
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0723-8274
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ZLB: 4-Zs 3025
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RE
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Abstract
Die Räum- und Streupflicht ist ein Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Kommunen. Versäumnisse können hohe Kosten verursachen. Allerdings gelten auch Zumutbarkeitskriterien und die Sorgfaltspflicht der Verkehrsteilnehmer. Vor diesem Hintergrund wird in dem Beitrag der Winterdienst aus rechtlicher Perspektive betrachtet. Die Räum- und Streupflicht wird von den Kommunen auf der Grundlage der Landesstraßengesetze auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Amtspflicht wahrgenommen. Bei einer Verletzung dieser Pflicht haftet die Kommune nach Paragraph 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei der Durchführung des Winterdienstes sind gewisse Zumutbarkeitskriterien zu beachten, die sich nach Art und Wichtigkeit des Verkehrs sowie der Leistungspflicht des Verantwortlichen richten. Die Hauptaufgabe besteht darin, den Winterdienst richtig zu organisieren, durchzuführen und zu überwachen. Bei der Betrachtung der Schadenersatzfrage darf Paragraph 254 BGB nicht außer Acht gelassen werden. Der besagt, dass wenn bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des Schadenersatzes davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei einem Mitverschulden des Geschädigten ist besonders darauf zu achten, ob die Gefahr erkennbar oder vermeidbar war. Weiter wäre zu prüfen, ob der Geschädigte durch sein persönliches Verhalten den Schaden provoziert hat.
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Der Gemeinderat
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Nr. 11
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S. 34-35