Naturschutz bei der Freisetzungsgenehmigung für gentechnisch verändertes Saatgut.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

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Abstract

Die Freisetzung gentechnisch modifizierter Organismen (GVO) hat u.U. Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Diese sind Schutzgüter des Naturschutzrechts, das insoweit einen medialen Ansatz verfolgt, d.h. vom Schutzgut her zu den unterschiedlichsten Belastungen denkt. Andererseits betrachtet das Gentechnikrecht mit seiner Sorge um die Umweltauswirkungen auch die Natur. Dabei setzt es kausal an, d.h. es konzentriert sich auf einen bestimmten Belastungspfad (nämlich die Gentechnik) und denkt von diesem her zu den Auswirkungen auf die unterschiedlichsten Schutzgüter. Diese verschiedenen Ansätze sind auch dem EG-Recht eigen, das das deutsche Recht maßgeblich beeinflusst. Dabei ist das deutsche und europäische Gentechnikrecht fast ganz deckungsgleich, während sich das europäische Naturschutzrecht auf besonders wertvolle Teile der Natur beschränkt, nämlich auf bedrohte Lebensräume und Arten. Der kausale Ansatz des Gentechnikrechts und der mediale Ansatz des Naturschutzrechts überschneiden sich insofern, als das Gentechnikrecht auch die Natur schützt und das Naturschutzrecht auch die Gentechnik erfasst. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass das Naturschutzrecht aus der Kontrolle der Gentechnik herausgehalten werden kann. Vielmehr verleiht es dem Aspekt der Natur bei der gentechnischen Risikoabschätzung und dem Risikomanagement ein besonderes Gewicht. Zusätzlich kommt in Betracht, dass es, obwohl die hauptsächlichen Kontrollinstrumente auf das Gentechnikrecht gestützt sind, in begrenzter Weise eigene Kontrollinstrumente einsetzt. Im Beitrag werden zunächst dem kausalen Ansatz folgend die naturschutzrechtlichen Aspekte des Gentechnikrechts und sodann dem medialen Ansatz folgend die gentechnikrechtlichen Aspekte des Naturschutzrechts vorgestellt. difu

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 10

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S. 456-464

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