Der Bestandsschutz des Unterhaltsrechts der Beamten im Grundgesetz. Zugleich ein Beitrag zu den beamtenrechtlichen Treuepflichten.
Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot
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DE
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Berlin
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ZLB: 97/1216
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Zusammenfassung
Die Grund- und Hauptpflicht aus dem Beamtenverhältnis ist die gegenseitige Treuepflicht. Der Dienstherr ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Beamten schadet, und damit sind auch die Unterhaltsrechte des Beamten (Besoldung, Versorgung, Beihilfe) gesichert. Im einzelnen sind diese Ansprüche im Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Die erworbenen Unterhaltsrechte sind durch die Rechtsstaats- und Eigentumsgarantie in ihrem Bestand geschützt. Allgemeine Eingriffe verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Aufgrund des Sozialstaatsgebotes (Art. 20 Abs. 1 GG) darf der Mindestunterhalt nicht unterschritten werden. Der Autor kritisiert hierzu die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Kürzungsbestrebungen des Bundes und der Länder. Jedoch ist mit dem traditionellen Recht des Dienstherrn auch verbunden, daß in das Unterhaltsrecht dann eingegriffen werden kann, wenn sich der Staat in einer schweren finanziellen Notlage befindet. kirs/difu
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220 S.
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Beiträge zum Beamtenrecht; 5