Das gemeindliche Grunderwerbs-Recht nach § 18 Städtebauförderungsgesetz.

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SEBI: 75/4644

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Das gemeindliche Vorkaufsrecht als bodenrechtliches Eingriffsinstrument des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG), an das einerseits große Erwartungen gestellt worden sind, ist zugleich der Kritik derjenigen ausgesetzt, die darin einen Einbruch in die Eigentumsordnung des Grundgesetzes sehen. An diese Standpunkte anknüpfend wird das gemeindliche Grunderwerbsrecht nach dem StBauFG kritisch daraufhin überprüft, ob es die Hoffnungen erfüllt hat, und wenn nicht, worin die Ursachen zu suchen sind. Zwar ist das gemeindliche Grunderwerbsrecht von der Idee her ein grundsätzlich taugliches Mittel zur Verwirklichung des StBauFG; seine jetzige Ausgestaltung hat jedoch weder die angestrebte Verfahrensvereinfachung noch die Verfahrensbeschleunigung mit sich gebracht. Gemessen an Art. 14 GG ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausgestaltung des PAR. 18 StBauFG als ein der Enteignung angenähertes Verfahren nicht. Vorschläge für eine praktikablere Gestaltung des Grunderwerbsrechtes der Gemeinden müssen eine Novellierung des Bundesbaugesetzes anstreben, die das gespaltene Bodenrecht beseitigen und den Gedanken der Stadtentwicklungsplanung in ein allgemeines Städtebaurecht aufnehmen soll.

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Vorkaufsrecht, Städtebauförderungsgesetz, Eigentum, Stadtsanierung, Verfassungsrecht, Bodenrecht, Planung, Recht, Verwaltung

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Würzburg, (1974) XXI, 121 S., Lit.; Zus.

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Vorkaufsrecht, Städtebauförderungsgesetz, Eigentum, Stadtsanierung, Verfassungsrecht, Bodenrecht, Planung, Recht, Verwaltung

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