Ersatzmaßnahmen und Ausgleichsabgaben beim Stromleitungsbau.
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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Abstract
Die Zuverlässigkeit von Hochspannungsleitungen in naturschutzrechtlicher Hinsicht ist in § 8 BNatSchG und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen geregelt. Danach ergibt sich folgendes Prüfungssystem: 1. Die Errichtung von Hochspannungsleitungen gilt in der Regel als Eingriff in Natur und Landschaft. 2. Leitungen sind so zu planen und zu errichten, daß Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst vermieden werden (sog. Vermeidungsgebot). Hierbei entscheidet über die Notwendigkeit der Leitung die Energieaufsicht. Für die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens ist die für den Vollzug der naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde maßgebend, die die naturschonendste Variante unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wählen hat. 3. Sind die Beeinträchtigungen nicht ausgleichbar, sind Ersatzmaßnahmen in der weiteren Umgebung des Eingriffs durchzuführen. 4. Neben und teilweise anstelle von Ersatzmaßnahmen sehen die meisten Bundesländer die Zahlung einer Ausgleichsabgabe vor.
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Elektrizitätsleitung, Landschaftspflegerecht, Zielkonflikt, Raumordnung, Energie
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn, (1986), H.6/7, S.487-492, Lit.
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Elektrizitätsleitung, Landschaftspflegerecht, Zielkonflikt, Raumordnung, Energie