Ersatzmaßnahmen und Ausgleichsabgaben beim Stromleitungsbau.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1986
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Zuverlässigkeit von Hochspannungsleitungen in naturschutzrechtlicher Hinsicht ist in § 8 BNatSchG und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen geregelt. Danach ergibt sich folgendes Prüfungssystem: 1. Die Errichtung von Hochspannungsleitungen gilt in der Regel als Eingriff in Natur und Landschaft. 2. Leitungen sind so zu planen und zu errichten, daß Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst vermieden werden (sog. Vermeidungsgebot). Hierbei entscheidet über die Notwendigkeit der Leitung die Energieaufsicht. Für die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens ist die für den Vollzug der naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde maßgebend, die die naturschonendste Variante unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wählen hat. 3. Sind die Beeinträchtigungen nicht ausgleichbar, sind Ersatzmaßnahmen in der weiteren Umgebung des Eingriffs durchzuführen. 4. Neben und teilweise anstelle von Ersatzmaßnahmen sehen die meisten Bundesländer die Zahlung einer Ausgleichsabgabe vor.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Informationen zur Raumentwicklung, Bonn, (1986), H.6/7, S.487-492, Lit.