WEG §§ II, 45; FGG 22 I, 29 IV - Keine Haftung des Erstehers von Wohnungseigentum für frühere Lasten. BGH, Beschl. v. 27.6.1985 - VII ZB 16/84, KG.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Der Käufer von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung haftet für die vor dem Zuschlag angefallenen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auch dann nicht, wenn die Abrechnung eines vor dem Zuschlag abgelaufenen Wirtschaftsjahres erst nach dem Zuschlag erstellt und bekannt gemacht wird. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist jedenfalls in den sogenannten echten Streitsachen (hier: Verfahren nach § 43 WEG) auch die unselbständige weitere Anschlussbeschwerde unbefristet zulässig. (-z-)

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Schlagwörter

Wohnungswesen, Wohnungseigentumsgesetz, Kaufvertrag, Kauf, Wohnungseigentum, Haftung, Wohnung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.45, S.2717-2719, Lit.

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Wohnungswesen, Wohnungseigentumsgesetz, Kaufvertrag, Kauf, Wohnungseigentum, Haftung, Wohnung

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