WEG §§ II, 45; FGG 22 I, 29 IV - Keine Haftung des Erstehers von Wohnungseigentum für frühere Lasten. BGH, Beschl. v. 27.6.1985 - VII ZB 16/84, KG.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Der Käufer von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung haftet für die vor dem Zuschlag angefallenen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auch dann nicht, wenn die Abrechnung eines vor dem Zuschlag abgelaufenen Wirtschaftsjahres erst nach dem Zuschlag erstellt und bekannt gemacht wird. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist jedenfalls in den sogenannten echten Streitsachen (hier: Verfahren nach § 43 WEG) auch die unselbständige weitere Anschlussbeschwerde unbefristet zulässig. (-z-)

Description

Keywords

Wohnungswesen, Wohnungseigentumsgesetz, Kaufvertrag, Kauf, Wohnungseigentum, Haftung, Wohnung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.45, S.2717-2719, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Wohnungswesen, Wohnungseigentumsgesetz, Kaufvertrag, Kauf, Wohnungseigentum, Haftung, Wohnung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries