§§ 564 b BGB; 263 StGB. AG Hamburg, Beschluß v. 6.12.1982 - Az. 149 - 347/82.

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1985

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Zusammenfassung

Räumt der Mieter, dessen Wohnungsmietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde, vor Ablauf der Kündigungsfrist und somit vor dem Zeitpunkt, von dem an der geltend gemachte Eigenbedarf wahrgenommen werden sollte, ist dem Vermieter ein betrügerisches Verhalten nicht nachzuweisen, wenn eine anderweitige Vermietung damit begründet wird, dass bei Auszug des Mieters der Eigenbedarfsgrund nicht bestand. (-z-)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.4, S.117, Lit.

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