Natur und Landschaft in der Flurbereinigung. Erlasse zur Sicherung der natürlichen Umwelt in der Flurbereinigung.
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SEBI: 85/3404
IRB: 57NAT
IRB: 57NAT
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Abstract
Jedes Flurbereinigungsverfahren hat die Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichsten Interessen zu suchen und dann auch bei der Neueinteilung der Grundstücke zu realisieren.Über den allgemeinen Rahmen des normalen Flurbereinigungsverfahrens hinaus eröffnet das Flurbereinigungsgesetz die Möglichkeit, eigenständige Verfahren aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen.Dies bedeutet, daß die Bodenordnung vorwiegend oder ganz dazu dienen soll, Gebiete unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und der Landschaftspflege neu zu gestalten.Vorrangiges Ziel dieser Maßnahmen soll eine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse dergestalt sein, daß die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Flächen ohne Beeinträchtigung verfolgt werden können, was in der Mehrzahl der Fälle bedeutet, daß solche Flächen in das Eigentum der öffentlichen Hand gebracht werden.Der Träger der Maßnahme muß dann über gleichwertiges Ersatzland verfügen, das im Zuge der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetzt entsprechend ausgetauscht wird. geh/difu
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Keywords
Naturschutz, Landschaftspflege, Ökologie, Erlass, Umweltschutz, Naturraum/Landschaft, Flurbereinigung
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Wiesbaden: (1983), 58 S., Abb.
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Naturschutz, Landschaftspflege, Ökologie, Erlass, Umweltschutz, Naturraum/Landschaft, Flurbereinigung