Der Polizeibegriff im niedersächsischen Verwaltungsrecht.

Kors, Bernhard
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1968

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SEBI: 70/797

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Zusammenfassung

Um die polizeiliche Allmacht des Staates zu brechen, wurde nach dem Kriege die Gesetzgebungshoheit in Angelegenheiten der Polizei wieder auf die einzelnen Länder verteilt.Dabei haben sich in den einzelnen Polizeigesetzen der Länder - trotz der weitergehenden Anlehnungen an die preußischen Polizeigesetze - jedoch Unterschiede herausgebildet.Der Autor untersucht den Polizeibegriff nach niedersächsischem Recht, wobei er zwischen materiellem und formellem Polizeibegriff unterscheidet und die Organisation der Behörden der Gefahrenabwehr gesondert behandelt.Bevor er detailliert auf den Polizeibegriff eingeht, beschreibt er die Geschichte der Polizei wie auch des Polizeibegriffs vor 1945 und geht zudem auf die Veränderungen des deutschen Staatsgebietes und in der Polizei unter der Herrschaft der Besatzungsmächte ein.Erst dadurch wird verständlich, wo die Grenzen des materiellen Polizeibegriffs (Gefahrenbegriff) und formellen Polizeibegriffs (Organisation) zu suchen sind. kp/difu

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Würzburg: (1968), XXII, 148 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1968)

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