Asylrecht und Menschenwürde. Zur Problematik der "Sicheren Drittstaaten" nach Art.16 a Abs.2 und 5 GG und die Harmonisierung des Asylrechts in Europa.

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ZLB: 97/920

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Abstract

Keine Gesetzesänderung der letzten Jahre ist so kontrovers diskutiert worden wie der neue Art. 16 a GG. Juristisch heikel ist die Verfassungsänderung deshalb, weil sie in die nach Art. 79 III GG unantastbaren Grundrechte eingreift. Kern der Änderung ist die Drittstaatenregelung in Art. 16 a II GG, wonach ein Asylsuchender sich nicht auf das Asylrecht politisch Verfolgter berufen kann, der aus einem EU-Staat oder einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Die Analyse der Asylverfahrenspraxis verschiedener europäischer Staaten zeigt, daß nicht alle als sichere Drittstaaten im Sinne des Art. 16 a II GG gelten können. Bejaht wird die Frage einer grenzüberschreitenden Geltungssphäre des GG mit Blick auf den Schutz der Menschenwürde in Art. 1 I S. 2 GG, aus dem sich Schutzpflichten des Staates gegenüber Asylsuchenden ableiten lassen. Verfassungswidrig ist, so der Verfasser, § 34 a II Asylverfahrensgesetz, der dem Asylsuchenden vorläufigen Rechtsschutz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz versagt. gar/difu

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450 S.

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