BGB §§ 564 b II, 326 I, 823. Kein Schadensersatz bei nur aus Rechtsgründen unwirksamer Kündigung. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 31.1.1984 - Az. 4 REMiet 7/83.

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1984

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Eine auf § 564b II BGB gestützte Kündigung - hier wegen geplanten Abbruches des Gebäudes -, die nur deshalb unwirksam ist, weil die vom Vermieter angegebenen und dem Mieter mitgeteilten Kündigungsgründe nach richterlicher Beurteilung kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergeben, begründet keinen Schadenersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Vertrages gem. § 326 I BGB noch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung noch unter dem der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 I, 823 II i.V. mit 564 b BGB, solange keine Umstände dafür zutagetreten, dass der Vermieter in unredlicher Weise von dem in § 564 b BGB normierten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat (etwa durch wahrheitswidrige Angabe von nicht oder so nicht vorhandenen Kündigungsgründen). § 564 b BGB ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.18, S.1044-1048, Lit.

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