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SEBI: Zs 3096-4
IRB: Z 902
BBR: Z 114
IFL: I 435/8

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Abstract

Der Kläger will eine im Außenbereich gelegene Scheune zu einem Wohnhaus umbauen. Die Scheune gehört zu einem ehemaligen Mühlengehöft, zu dem 2 weitere, jetzt zum Wohnen genutzte Gebäude gehören; eines davon dient einem landwirtschaftlichen Betrieb. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Bauvoranfrage ist unter Hinweis auf den Flächennutzungsplan und die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung abschlägig beschieden worden. Die Umwandlung einer Scheune in ein Wohnhaus setzt erhebliche bauliche Maßnahmen voraus, wie die Herstellung von Decken, Böden, Wänden, Grundinstallationen, so dass die Baumaßnahme einem Neubau gleichkommt. Es ist keine die Nutzungsänderung begleitende bauliche Änderungen. Daraus resultiert der Leitsatz, dass, soll eine bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune künftig als Wohnhaus genutzt werden, so ist die damit verbundene Änderung der baulichen Anlage in der Regel wesentlich mit der Folge, dass die Erleichterung der § 35 Abs. 4 BBauG dem Vorhaben nicht zugute kommt. (hg)

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Keywords

Umbau, Landwirtschaftsgebäude, Wohngebäude, Außenbereich, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Recht, Bundesbaugesetz

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Natur und Landschaft, Stuttgart 61(1986), Nr.9, S.350-351

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Umbau, Landwirtschaftsgebäude, Wohngebäude, Außenbereich, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Recht, Bundesbaugesetz

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