Satzung über den Ausländerbeirat.

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Die am 9. 5. 1973 vom Stadtrat beschlossene Satzung sieht einen Ausländerbeirat als öffentliche kommunale Einrichtung vor.Die Mitglieder werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Nationen getrennt gewählt; die einzelnen Nationen entsenden pro 2 000 Angehörige ein Mitglied.Der Beirat hat die Aufgabe, den Stadtrat in allen Fragen, die die Ausländer in Nürnberg, insbesondere die ausländischen Arbeitnehmer allgemein betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehören, durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten.

Beschreibung

Schlagwörter

Ausländischer Arbeitnehmer, Ausländerbeirat, Verwaltungsrecht, Partizipation, Verwaltung

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In: Amtsblatt der Stadt Nürnberg (1973) S. 93-94

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Ausländischer Arbeitnehmer, Ausländerbeirat, Verwaltungsrecht, Partizipation, Verwaltung

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