Störung der Nachbarn durch Wachhund; NRWImSchG § 12; OLG Düsseldorf, Beschluß v. 06.06.90 - Az.; 5 Ss (OWi) 170/90 - (OWi) 87/90 I.

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1990

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Wird ein Hund zur Bewachung von Gebäuden eingesetzt, hat der Hundehalter dafür Sorge zu tragen, daß der Hund im Rahmen seiner eingesetzten Tätigkeit nicht auf jedes vernehmbare Geräusch reagiert, sondern nur auf Geräusche, die einer unmittelbaren Störung des Eigentums vorausgehen. Der Hundehalter hat auch dafür zu sorgen, daß der "Wachhund" nach Abgabe entsprechenden Alarmgebells wieder ruhig gestellt wird. Eine "Bell-Freiheit" für "Wachhunde" gibt es nicht. Das berechtigte Anliegen, durch die Haltung eines Wachhundes Eigentum zu schützen, vermag den Hundehalter weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, wenn der Hund an verschiedenen Tagen mehrere Stunden ununterbrochen bzw. in zehn- bis fünfzehnminütigen Abstanden mehrere Minuten bellt und hierdurch die unmittelbare Nachbarschaft stört. Zur Wahrung der vorrangig schützwürdigen Belange der Anwohner ist der Hundehalter in Fällen der vorliegenden Art verpflichtet, die ständig von dem Wachhund drohenden Lärmbelästigungen abzuwenden. Zuzumuten ist ihm, den Hund an einem Ort zu halten, an dem Störungen anderer nicht zu befürchten sind. Anderernfalls muß er das Tier abschaffen und durch einen ruhigeren Wachhund ersetzen. (rh)

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 43(1990), Nr.49, S.3160, Lit.

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