Die Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs zu den Grundrechten der Hessischen Verfassung.

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SEBI: 85/5037

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Wie die eingehende Auswertung der Entscheidungen des hessischen Staatsgerichtshofs (StGH) zu den Grundrechten der Hessischen Verfassung zeigt, verhält sich der StGH bei der Ausschöpfung seiner Kompetenzen - im Gegensatz etwa zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof - eher zurückhaltend und verzichtet weitgehend auf eine eigenständige Auslegung der Grundrechte der Hessischen Verfassung. Dies wird besonders deutlich bei den Individualgrundrechten der Gleichheit (Art. 1 der Hessischen Verfassung) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 HV), die in mehr als der Hälfte der untersuchten Entscheidungen des StGH angesprochen werden. Dabei ist ersichtlich, daß der StGH - von den Anfängen seiner Rechtsprechung abgesehen - im wesentlichen der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts folgt; die Abweichungen sind mittlerweile geringfügig. Selten aber hat der StGH bisher bei der Grundrechtsauslegung einen exponierten Standpunkt bezogen. Zu nennen ist hier die sog. "Schulgebets-Entscheidung" zu Art. 9 HV, in der der StGH - mit guten Gründen, wie der Autor der Arbeit meint - der sog. "negativen Bekenntnisfreiheit" (dem "Recht zum Schweigen") den Vorrang vor der positiven Bekenntnisfreiheit einräumte. Eine Sonderstellung kommt der Rechtsprechung des StGH zu den Bestimmungen des V.Abschnitts der HV ("Erziehung und Schule") zu. chb/difu

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Rechtsprechung, Grundrecht, Landesverfassung, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Schule, Verfassungsrecht, Recht, Allgemein

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Frankfurt/Main: (1984), XXIX, 219 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1984)

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Rechtsprechung, Grundrecht, Landesverfassung, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Schule, Verfassungsrecht, Recht, Allgemein

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