Mieterhöhung infolge unwirksamer Klauseln zu den Schönheitsreparaturen?

DMB-Verl.
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DMB-Verl.

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DE

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Berlin

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0173-1564

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ZLB: 4-Zs 2290
BBR: Z 508

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Abstract

Seit 2004 hat der BGH eine Reihe von häufig verwandten AGB-Klauseln für unwirksam erklärt, mit denen der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzt. Unwirksam sind Klauseln, in denen die Fristen starr vereinbart werden. Unwirksam sind Klauseln, mit denen dem Mieter eine Anfangs- oder Schlussrenovierung aufgegeben wird. Derartige Klauseln reißen wegen des Summierungseffekts wohl auch die Abwälzung insgesamt regelmäßig mit sich. Unwirksam ist schließlich eine sehr häufig verwandte Klausel, nach der der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf. Fasst man alle diese Klauseln zusammen, dürfte der Prozentsatz unwirksamer Klauseln schon recht hoch sein. Damit stellt sich die Frage der Konsequenzen für Mieter und Vermieter, die nun unwirksame Klauseln in ihrem Vertrag stehen haben. difu

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht

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Nr. 10

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S. 551-553

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