Die gemeindlichen Konzessionsabgaben.

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SEBI: DB 210

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Abstract

Die Energie- und Wasserversorgungsunternehmen sowie die Verkehrsbetriebe zahlen an die Gemeinden, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, ein Entgelt, das als Konzessionsabgabe (KA) bezeichnet wird. Diese KA wird als Entgelt für die Einräumung des Wegebenutzungsrechts und die Erteilung des Ausschließlichkeitsrechts an die Gemeinden entrichtet. Der Autor ist bei der rechtlichen Einordnung der KA der Ansicht, daß es sich hierbei um ein gemischtes Rechtsverhältnis aus Elementen des privatrechtlichen Vertrages und des Verwaltungsaktes handele. Die einzelnen Vertragsklauseln und die KA'en selbst seien privatrechtlicher Natur. Die Konzessionsabgabenordnung von 1941 (die im übrigen reformbedürftig sei) enthalte nur noch preisrechtliche Vorschriften. Behandelt wird die KA auch als marktwirtschaftliches und als kommunalpolitisches Problem. chb/difu

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Konzessionsabgabe, Konzession, Versorgungsbetrieb, Sondernutzung, Gemeingebrauch, Preisrecht, Kommunalpolitik, Kommunalrecht, Verkehr, Energieversorgung, Wasserwirtschaft, Haushaltswesen, Steuer, Gebühr, Kommunalbetrieb

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Münster: (1966), XXI, 138 S., Lit.

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Konzessionsabgabe, Konzession, Versorgungsbetrieb, Sondernutzung, Gemeingebrauch, Preisrecht, Kommunalpolitik, Kommunalrecht, Verkehr, Energieversorgung, Wasserwirtschaft, Haushaltswesen, Steuer, Gebühr, Kommunalbetrieb

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