Die Stellung der Rechnungshöfe im System der Dreiteilung der Staatsgewalt.
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SEBI: DA 764
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Zusammenfassung
In den maßgeblichen Gesetzen des Bundes und der Länder ist über die Stellung der Rechnungshöfe im organisatorischen Verfassungsaufbau im wesentlichen nur bestimmt worden, daß die Rechnungshöfe gegenüber der Regierung selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Bundes- oder Landesbehörden sind, deren Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen. Diese Kennzeichnung schien ausreichend und genügte offenbar den erkennbaren politischen Bedürfnissen. Bei den Beratungen der Gesetze haben parlamentarische Ausschüsse die Stellung der Rechnungshöfe im System der Dreiteilung der Staatsgewalt (Legislative, Exekutive, Jurisdiktion) erörtert. Es ist jedoch bisher davon abgesehen worden, den hierüber bestehenden Meinungsstreit durch eine gesetzliche Regelung zu entscheiden. Um zu einer fundierten Lösung zu gelangen, betrachtet der Autor zunächst die staatsrechtliche Stellung und die Hauptaufgaben der Rechnungshöfe in Bund und Ländern. Nach der Erörterung der Funktion der Rechnungshöfe (hier werden Vorbehalte gegenüber der Verwendung des Begriffs "Finanzkontrolle" geäußert), wird das Verhältnis der Rechnungshöfe zu den verschiedenen Gewalten untersucht. Ergebnis der Arbeit ist, daß die Rechnungshöfe zur rechtsprechenden Gewalt im Sinne von Art. 92 GG zu zählen sind, aber keine Gerichte darstellen. chb/difu
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Rechnungshof, Finanzbehörde, Staatsrecht, Staatsgewalt, Gewaltenteilung, Finanzkontrolle, Rechtsprechung, Haushaltswesen, Verfassungsrecht, Recht, Finanzen
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Frankfurt/Main: (1961), 194 S., Lit.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1961)
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Rechnungshof, Finanzbehörde, Staatsrecht, Staatsgewalt, Gewaltenteilung, Finanzkontrolle, Rechtsprechung, Haushaltswesen, Verfassungsrecht, Recht, Finanzen